Rechtsgebiete

Erbrecht

  • Erbschaftsteuerrecht
  • Mediation rund um den Erbfall
  • Gestaltung von Testamenten
  • Erb- und Pflichtteilsstreitigkeiten
  • Unternehmensnachfolge
  • Nachlasspflegschaften
  • Testamentsvollstreckung
  • Erbfälle mit Auslandsbezug

Beispiel: Testament - Braucht man das und welches ist das richtige Modell?

Wenn ein Mensch stirbt, wird er beerbt. Die Frage ist nur, von wem und, wenn es mehrere Erben gibt, mit welchen Anteilen. Ohne Testament, von Gesetzes wegen erbt (in den meisten Fällen) der Ehepartner die Hälfte und die Kinder erben die andere Hälfte (zu gleichen Teilen) von allem, was der Mensch hinterlässt, also vom Haus, vom Auto, vom Bankguthaben und der Familienuhr. Und es war schon mancher trauernde Ehegatte erschrocken, weil er die Kinder ausbezahlen muss oder die Kinder bestimmte Gegenstände fordern.

Die meisten Ehepaare wünschen sich, dass dem anderen das private Vermögen nach dem Tod uneingeschränkt weiterhin zur Verfügung steht. Das geht nur, wenn die Ehepartner jeder für sich oder gemeinsam ein Testament schreiben. Und auch da gibt es einiges zu bedenken.

Mitunter ist es nicht sinnvoll, den Ehepartner als alleinigen Erben einzusetzen. Wenn ein Ehepartner ein erfolgreiches Unternehmen führt, kann es sein, dass der andere Ehepartner es gar nicht führen kann. Dann ist zu überlegen, wer das Unternehmen übernehmen und wer es leiten soll.

Kinderlose Paare denken z. B. oft nicht daran, wer nach dem Tod des übrig gebliebenen Ehepartners erben soll. Dann werden die Erben in entfernten Verwandtenkreisen gesucht. Wenn niemand gefunden wird, erbt der Staat. Manche kinderlosen Paare denken aber auch an diesen Fall und setzen z. B. eine Organisation ein, die gemeinnützig ist (Dritte-Welt-Hilfe, Tierschutz, Kinderhilfe, Umweltschutz und noch vieles mehr).


Die optimale Lösung für Ihre Bedürfnisse entwickeln wir gern mit Ihnen.
Ihre Ansprechpartnerin: Jessica Kuntze


Familienrecht

  • Trennung und Trennungsfolgen, auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften
  • Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht
  • Scheidungsvereinbarungen
  • Sorge- und Umgangsrecht
  • Unterhalt und Versorgungsausgleich
  • Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzungen
  • Mediation rund um den Trennungsfall

Beispiel: Unterhalt für volljährige Kinder

Wenn die Kinder endlich ihren ersehnten achtzehnten Geburtstag feiern, zu Hause ausziehen und studieren wollen, stellen sich manche Mütter und Väter die Frage, inwieweit sie ihren Kindern die Berufsausbildung bzw. das Studium finanzieren müssen.

Eltern sind – soweit sie die Mittel aufbringen können – gegenüber einem volljährigen Kind zum Unterhalt verpflichtet, wenn sich das Kind in der Berufsausbildung oder im Studium befindet und es kein eigenes ausreichendes Einkommen hat.

Der Bedarf eines studierenden volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand richtet sich nach dem Lebensstandard der Eltern. In der Regel beträgt er 735,- € ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. In diesem Betrag sind bis zu 300,- € für Unterkunft einschließlich umlagefähige Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Angerechnet auf den Unterhaltsbedarf werden BaFÖG-Darlehen, Kindergeld und Einkünfte des Kindes. Die Eltern müssen sich nicht völlig verausgaben. Ihnen muss ein angemessener Selbstbehalt verbleiben.

Will das Kind den Studiengang wechseln, ist es verpflichtet, zuvor den Wechsel mit den unterhaltspflichtigen Eltern zu besprechen. Diese müssen einen Studienwechsel aber dann akzeptieren, wenn sachliche Gründe vorliegen und der Wechsel bis zum Abschluss der ersten beiden Semsester des zunächst begonnenen Studiums erfolgt.

In den meisten Fällen werden sich Kinder und Eltern auf eine allseits tragfähige Lösung einigen.


Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Stefanie Westerholt


Medizinrecht

  • Arzt- und Zahnarzthaftungsrecht
  • Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche
  • Unterlassungsansprüche
  • Kranken- und Pflegeversicherungsrecht

Beispiel: Geschädigt durch misslungene Schönheitsoperation

Die Zahl der Schönheitsoperationen ist in den letzten Jahren explodiert. Nie zuvor haben sich so viele Deutsche wie heute für ihre Schönheit und ihr Wohlbefinden unter das Messer gelegt. Leider enden solche Operationen nicht selten mit Enttäuschung über das erhoffte „neue“ Aussehen oder sie enden mit erheblichen körperlichen und psychischen Komplikationen, ja sogar mit dem Tod. Denn nicht jeder Schönheitschirurg ist ein Spezialist.

Eine öffentlich-rechtliche anerkannte Qualifikation durch die Ärztekammer gibt es nicht, vielmehr darf sich jeder approbierte Arzt Schönheitschirurg oder kosmetischer Chirurg nennen. Eine Studie der Stiftung Warentest - u. a. über die Qualität von Beratungsgesprächen der Ärzte vor Schönheitsoperationen - hat gezeigt, dass die Aufklärung oft mangelhaft ist.

Die Patienten sind teilweise nicht oder nicht umfassend über die Risiken aufgeklärt worden. Dabei sind diese nicht zu übersehen: Es sind solche rein ästhetischer Natur, z. B. Narben, aber auch dauernde Entstellungen oder schwere gesundheitliche Folgen des Eingriffs. Die mangelnde Aufklärung kann bei einem Misslingen der Operation für den operierenden Arzt nachhaltige rechtliche Konsequenzen haben.

Ärzte sind verpflichtet, ihre Patienten umfassend über die Risiken und möglichen Komplikationen einer Schönheitsoperation aufzuklären, aber auch darüber, wie groß die Wahrscheinlickeit eines Misserfolges ist. Die Rechtsprechung stellt an Inhalt und Umfang ärztlicher Aufklärung vor Schönheitsoperationen hohe Anforderungen. Der Patient ist fast immer medizinischer Laie. Er soll durch das Aufklärungsgespräch in die Lage versetzt werden, das Risiko deutlich zu erkennen und vor Augen zu haben.

Unterbleibt die Aufklärung oder ist diese unzureichend, kann der Eingriff aufgrund mangelnder Einwilligung rechtswidrig sein und Schadensersatz sowie Schmerzensgeldansprüche des Patienten nach sich ziehen.

Urteil: OLG Düsseldorf, 20.3.2003, 8 U 18 /02 (Rückzahlung Arzthonorar, Zahlung Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht)


Opfern einer misslungenen Schönheitsoperation ist dringend anzuraten, sich möglichst zeitnah anwaltlich beraten zu lassen. Die Kosten einer solchen Erstberatung sind nicht sehr hoch und lohnen sich im Hinblick auf einen möglichen Erfolg.

Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Stefanie Westerholt, Fachanwältin für Medizinrecht


Steuerrecht

  • Einkommensteuererklärungen
  • Einnahme-Überschussrechnungen
  • Umsatzsteuererklärungen
  • Feststellungserklärungen
  • Erbschaftsteuererklärungen
  • Doppelbesteuerungsrecht

Beispiel: Trennung und dann noch gemeinsam Formulare ausfüllen?

Viele Menschen finden den jährlichen Gang zum Finanzamt lästig. In Trennungssituationen ist aber die Auseinandersetzung mit den steuerlichen Punkten, die das Ehepaar gemeinsam betreffen, noch unangenehmer. Bei der Regelung und den Erklärungen müssen nochmal gemeinsame Entscheidungen getroffen werden.

Soll das Ehepaar noch zusammen veranlagt werden? Oder soll jeder für sich seine Steuern bezahlen?

Vor allem, wenn die Ehepartner unterschiedlich hohe Einkommen haben, ist es wegen des Splittingvorteils finanziell günstig, sich auch im letzten Jahr, in dem man als Paar zusammengelebt hat, noch zusammen veranlagen zu lassen. (Der Splittingvorteil ist die Ersparnis, die sich daraus ergibt, dass die höhere Steuerbelastung für das höhere Einkommen abgemildert wird.)

Die Zusammenveranlagung bringt es aber auch mit sich, dass beide Ehepartner für die Steuern beider aufkommen müssen. Das Finanzamt kann sich aussuchen, wen es zur Zahlung heranzieht. Wenn die Wellen emotional hochschlagen, kann diese Folge sehr unerwünscht sein. Viele Paare schädigen sich finanziell selbst, um dieser Folge zu entgehen, und beantragen die Einzelveranlagung.

Aber auch für dieses Problem gibt es Lösungen. Man kann z. B. die Aufteilung der Steuerschuld bei dem Finanzamt beantragen oder intern einen gerechten finanziellen Ausgleich festlegen.


Wir helfen Ihnen gern bei der Ausarbeitung der für Sie optimalen Regelung.
Ihre Ansprechpartnerin: Jessica Kuntze

IMPRESSUM UND DATENSCHUTZ